Logo

Achtung Wiederlader!

Die DEVA weist auf Folgendes hin:

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (zuletzt geändert durch Art. 1 vom 11.06.2017):

§49

.......

(2) Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach §17 Absatz 1 bis 3 vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem 5. April 2015 vom Besitzer ausschließlich

1. aufbewahrt, verwendet, zur eigenen Verwendung verbracht, vernichtet oder zur Vernichtung verbracht werden ...

Wiederladebuch

0020 img 3267

„Wiederladen – Vorbereitung und Praxis"       

Bestellen Sie hier Ihre 6. Auflage des DEVA Wiederladebuches und das Beiheft mit ergänzenden Ladedaten.
Infos und Bestellformulare

Nächste Veranstaltungen

30 Nov.
30 Jan.
Jagd und Hund Dortmund
30.01.2024 - 04.02.2024
11 März